Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Ferienarbeit

    Guten Tag,


    wir haben eine Rückfrage zu einer Ferienarbeit in den Sommerferien:

    Die betreffende Person hat eine Ausbildung begonnen, diese jedoch nach zwei Monaten wieder abgebrochen. Ab September dieses Jahres wird sie die Fachoberschule (FOS) besuchen.


    Darf diese Person in der Zwischenzeit, also in den Sommerferien, eine Ferienarbeit bei uns aufnehmen?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Ferienarbeit

    Sehr geehrte Frau Wegele,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro) liegt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens kann sich jedoch immer ergeben. Also auch bei Schülern, Abiturienten mit Studienabsicht, Studenten, Hausfrauen und Altersvollrentnern, für die aufgrund des Status keine Berufsmäßigkeit angenommen wird. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens ergibt sich, wenn
     
    - eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen bzw. Zeiten der Meldung bei der Arbeitsagentur im laufenden Kalenderjahr folgt und
    - durch Zusammenrechnung die Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertage) bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird.
     
    Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen sind grundsätzlich den ordentlichen Studierenden an einer Hochschule oder Fachhochschule gleichzustellen.
    Solche Schulen sind neben den staatlich anerkannten Fachschulen auch andere Bildungseinrichtungen, die berufliche Bildungsgänge mit einem berufsqualifizierenden Abschluss anbieten, zum Beispiel Techniker- und Meisterschulen. Dies bedeutet, dass die besonderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für studierende Arbeitnehmer auch für Fachschüler Anwendung finden.
     
    Für die Beurteilung in Ihrem Sachverhalt müssen alle Beschäftigungszeiten addiert werden. Wurden die zwei Ausbildungsmonate im Jahr 2025 absolviert müssen diese auf die 3-Monats-Grenze angerechnet werden. Liegt das Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist ein Minijob möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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