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Verordnungen

ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung

Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung -ErrV)
Sozialversicherungsrecht
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ErrV – Erreichbarkeits-Verordnung



§ 6 ErrV, Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

1 Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person

  • 1.aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erzielt und
  • 2.dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.
2 Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein muss. 3 Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgen. 4 Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

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