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KSchG – Kündigungsschutzgesetz

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KSchG – Kündigungsschutzgesetz



§ 21 KSchG, Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

1 Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Absatz 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2. 2 Der zuständige Bundesminister kann 2 Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. 3 Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4 Im übrigen gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.


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