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BRKG – Bundesreisekostengesetz

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BRKG – Bundesreisekostengesetz



§ 12 BRKG, Erkrankung während einer Dienstreise

1 Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet. 2 Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Absatz 1 erstattet.


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