Category Image
Gesetze

EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Sonstige
Navigation
Navigation

EhfG – Entwicklungshelfer-Gesetz



§ 23c EhfG, Übergangsvorschrift zu § 10

Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Absatz 1 und 2, ist § 312 SGB VI auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. 12. 1978 eingetreten ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.