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Gesetze

ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Arbeitsrecht
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ArbPlSchG – Arbeitsplatzschutzgesetz



§ 10 ArbPlSchG, Freiwillige Wehrübungen

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 WPflG) einberufen, so gelten die §§ 1 bis § 4 und § 6 bis § 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als 6 Wochen dauert.


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