Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 11.07.2014 - 1 BvR 1884/11 - Nichtannahmebeschluss: Kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf bzgl verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung - hier zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Handhabung des § 17a Nr 7 S 1 FStrG

    Normen

    Artikel 19, § 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009, § 73

    Vorinstanz

    vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

    2

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

    3

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    4

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    5

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
    Grafik Ansprechpartner

    Persönliche Ansprechperson

    Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
    Telefon Icon

    Hotline 0800 226 5354

    24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
    Grafik e-mail

    Kontaktformular

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.