Category Image
Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 9 HebVtr, Vergütung und Abrechnung

(1)1 Die Vergütung der nach diesem Vertrag abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe erfolgt gemäß Anlage 1.1 Präambel in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung. 2 Voraussetzung für die Vergütung der Leistung ist, dass die Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht wurde, zu dem dieser Vertrag Rechtswirkung für die Hebamme hat.

(2)1 Die Abrechnung der nach dem Sachleistungsprinzip erbrachten Sach- und Dienstleistungen erfolgt mit der jeweiligen Krankenkasse. 2 Das Weitere zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zum Abrechnungsverfahren regelt Anlage 2 Präambel.

(3) Die erbrachten und nach Anlage 1.1 § 12 Anlage 1.1 von der Versicherten quittierten Leistungen werden über die Krankenkasse der anspruchsberechtigten Versicherten abgerechnet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.