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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 289a SGB VI, Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

1 Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2 Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3 Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).


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