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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 175 FamFG, Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1)1 Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2 Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.

(2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).


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