Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 57 FamFG, Rechtsmittel

1 Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2 Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung

  • 1.über die elterliche Sorge für ein Kind,
  • 2.über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
  • 3.über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
  • 4.über einen Antrag nach den §§ 1 und § 2 GewSchG oder
  • 5.in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.