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§ 1789 BGB, Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

§ 1789 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2)1 Der Vormund vertritt den Mündel. 2 § 1824 gilt entsprechend. 3 Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. 4 Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.


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