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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1768 BGB, Antrag

(1)1 Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2 §§ 1742, § 1744, § 1745, § 1746 Absatz 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.


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