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§ 1715 BGB, Beendigung der Beistandschaft

(1)1 Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2 § 1712 Absatz 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.


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