Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1595a BGB, Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft

§ 1595a eingefügt durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn

  • 1.die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
  • 2.der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.

(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.

(3)1 Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.