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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1453 BGB, Verfügung ohne Einwilligung

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Absatz 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

(2)1 Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2 Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.


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