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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1417 BGB, Sondergut

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3)1 Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. 2 Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.


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