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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1239 BGB, Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer

(1)1 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2 Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2)1 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. 2 Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).


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