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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1104 BGB, Ausschluss unbekannter Berechtigter

(1)1 Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.


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