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§ 887 BGB, Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

1 Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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