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§ 839a BGB, Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

§ 839a eingefügt durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl. I S. 2674).

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2)§ 839 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


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