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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 708 BGB, Gestaltungsfreiheit

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 708 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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