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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 681 BGB, Nebenpflichten des Geschäftsführers

1 Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2 Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis § 668 entsprechende Anwendung.


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