Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 651t BGB, Rückbeförderung; Vorauszahlungen

Überschrift neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn

  • 1.ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

  • 2.dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie ggf. der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

§ 651t eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2394), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.