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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 473 BGB, Unübertragbarkeit

1 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.


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