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§ 330 BGB, Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631).

1 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2 Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631).


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