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AO – Abgabenordnung



§ 320 AO, Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis § 856 ZPO und § 99 Absatz 1 Satz 1 LuftFzgG entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und § 854 ZPO zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.


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