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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1122 ZPO, Umfang der Erprobung

§ 1122 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) (23. 12. 2025).

(1)1 Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. 2 Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.

(2)1 Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1 GVG nicht übersteigt. 2 Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23a GVG.

(3)1 Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. 2 Auf diese Fortführung des Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.


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