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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 762 ZPO, Protokoll über Vollstreckungshandlungen

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  • 1.Ort und Zeit der Aufnahme;
  • 2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
  • 3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
  • 4.den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237).

  • 5.die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237).


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