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UStG – Umsatzsteuergesetz

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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 18g UStG, Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat

1 Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 2 In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. 3 § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. 4 Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verb. mit § 87a Absatz 8 AO bekannt zu geben. 5 Abweichend von § 122a Absatz 2 AO kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 AO entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.

Satz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096). Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) (1. 1. 2026).


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