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Gesetze

MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 2 MitbestG, Anteilseigner

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.


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