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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 116 HwO

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Absatz 3 und § 108 Absatz 6 zu bestimmen. 2 Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.


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