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Gesetze

HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 59 HwO

1 Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. 2 Ihre Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. 3 An der Innungsversammlung nehmen sie mit beratender Stimme teil.


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