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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 42h HwO

(1)1 Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. 2 § 31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis § 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b, § 37a und § 38 sind entsprechend anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246).

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn

  • 1.er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
  • 2.die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von 10 Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

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