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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 99 BPersVG, Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens 5 Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.


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