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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 104c AufenthG, Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

§ 104c neugefasst durch G vom 21. 12. 2022 (BGBl. I S. 2847) (31. 12. 2025).

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c i. d. F. dieses Gesetzes vom 31. 12. 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2)1 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c i. d. F. dieses Gesetzes vom 31. 12. 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. 2 Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3 Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.


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