Category Image
Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 6.1. VVGeneralauftrag, Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen

(1) Wird von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet, wird Verletztengeld nicht gezahlt. Besteht nach § 3 Absatz 3 EntgFG der Entgeltfortzahlungsanspruch erst ab Beginn der fünften Woche, ist für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses Verletztengeld durch die Krankenkasse zu zahlen.

(2) Bei Gewährung von Zuschüssen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers dürfen diese zusammen mit dem Verletztengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.