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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 29 Geringfüg-RL, (zu Ziff. C.2.1., Ziff. C.3.2., Ziff. C.3.2.1. und Ziff. C.3.2.2.):

Eine privat krankenversicherte Haushaltshilfe arbeitet in einem privaten Haushalt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR; sie unterliegt der Rentenversicherungspflicht. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 20. 6.; für den Monat Juni erhält sie ein Arbeitsentgelt von 100 EUR.

Für den Monat Juni ergibt sich für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von (175 EUR x 20 : 30 =) 116,67 EUR, sodass der Mindestbeitrag 21,70 EUR beträgt. Dieser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:

Mindestbeitrag(18,6 % von 116,67 EUR =)21,70 EUR
./. Arbeitgeberbeitragsanteil(5 % von 100 EUR =)5 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil16,70 EUR

Personengruppenschlüssel: 209
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0


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