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Verordnungen

DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
Sozialversicherungsrecht
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DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung



§ 26 DiGAV, Gebühren für Änderungsanzeigen und die Streichung

(1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB V beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 EUR.

(2) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 139e Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V beträgt mindestens 300 und höchstens 1 000 EUR.

(3) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Gesundheitsanwendung gemäß § 139e Absatz 6 Satz 6 und 9 SGB V beträgt 200 EUR.

Absatz 3 geändert durch V vom 22. 9. 2021 (BGBl. I S. 4355).

(4) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 18 Absatz 2 beträgt 150 EUR.

Absatz 4 neugefasst durch V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026).


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