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DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
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DiGAV – Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung



§ 6a DiGAV, Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte

§ 6a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), neugefasst durch V vom 22. 9. 2021 (BGBl. I S. 4355).

(1)1 Digitale Gesundheitsanwendungen sind so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 SGB V übermittelt werden können. 2 Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 SGB V für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026). Satz 2 geändert durch V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026).

(2) Digitale Gesundheitsanwendungen ermöglichen den Datenexport in die elektronische Patientenakte in einem menschenlesbaren Format sowie gemäß einer Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a SGB V.

Absatz 2 neugefasst durch V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026).

(3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen setzen die Fortschreibungen der Festlegungen nach § 355 Absatz 2a SGB V innerhalb von 6 Monaten nach deren Veröffentlichung um.


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