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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 53 VwVfG, Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1)1 Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2 Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder 6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2)1 Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2 Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.


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