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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 303 UmwG, Kapitalschutz, Zustimmungserfordernisse

(1) Außer den für die neue Rechtsform maßgebenden Gründungsvorschriften ist auch § 220 entsprechend anzuwenden.

(2)1 Ein Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen. 2 Auf den Beitritt persönlich haftender Gesellschafter ist § 221 entsprechend anzuwenden.


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