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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 268 UmwG, Aufforderung an die Aktionäre; Veräußerung von Aktien

(1)1 In der Mitteilung nach § 267 sind Aktionäre aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien abzuholen. 2 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft berechtigt ist, Aktien, die nicht binnen 6 Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern abgeholt werden, nach 3-maliger Androhung für Rechnung der Beteiligten zu veräußern. 3 Dieser Hinweis braucht nicht in die Bekanntmachung der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern aufgenommen zu werden.

(2)1 Nach Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntmachung der Aufforderung in den Gesellschaftsblättern hat die Gesellschaft neuer Rechtsform die Veräußerung der nicht abgeholten Aktien anzudrohen. 2 Die Androhung ist 3-mal in Abständen von mindestens einem Monat in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 3 Die letzte Bekanntmachung muss vor dem Ablauf von einem Jahr seit der Bekanntmachung der Aufforderung ergehen.

(3)1 Nach Ablauf von 6 Monaten seit der letzten Bekanntmachung der Androhung hat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten zum amtlichen Börsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu veräußern. 2 § 226 Absatz 3 Satz 2 bis 6 AktG ist entsprechend anzuwenden.


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