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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 122 UmwG, Eintragung in das Handelsregister

(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des HGB in das Handelsregister einzutragen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.


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