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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 322 StPO, Verwerfung ohne Hauptverhandlung

(1)1 Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluss als unzulässig verwerfen. 2 Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.

(2) Der Beschluss kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


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