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§ 286 StGB, Einziehung

1 In den Fällen der §§ 284 und § 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2 Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.


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