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§ 283a StGB, Besonders schwerer Fall des Bankrotts

1 In besonders schweren Fällen des § 283 Absatz 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1.aus Gewinnsucht handelt oder
  • 2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

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