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StGB – Strafgesetzbuch



§ 282 StGB, Einziehung

1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Absatz 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2 In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.


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