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StGB – Strafgesetzbuch



§ 224 StGB, Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  • 1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • 2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • 3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • 4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • 5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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