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§ 217 StGB, Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 1

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

1 § 217 StGB ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig; vgl. BVerfG, Urteil vom 26. 2. 2020 — 2 BvR 2347/15 u. a. — (BGBl. I S. 525).


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